Selbstbestimmungsgesetz tritt am 1. November in Kraft – So reagieren die Schwimmbäder im St. Wendeler Land

(Foto: Laura Brill)

Am 1. November 2024 tritt das von der Ampelkoalition beschlossene Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Kraft, das das Transsexuellengesetz von 1980 ablöst. Es ermöglicht unter anderem Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können und als „divers“ oder ohne Geschlechtsangabe eingetragen sind, einen Pass mit der Angabe „männlich“ oder „weiblich“ zu beantragen. Damit können Transfrauen (biologische Männer) Einrichtungen nutzen, die bisher nur Frauen vorbehalten waren, z.B. Duschen in Schwimmbädern. Die CDU hatte im Bundestag gegen das Gesetz gestimmt.

Das Gesetz tritt in zwei Phasen in Kraft. Ab dem 1. August 2024 konnten Betroffene eine Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgeben. In der Stadt St. Wendel haben davon laut Angaben des Saarländischen Rundfunks zehn Menschen Gebrauch gemacht. Ab dem 1. November 2024 tritt das Selbstbestimmungsgesetz vollständig in Kraft und löst das bisherige Gesetz ab.

Bostalsee und Schwimmbäder im St. Wendeler Land

Die Schwimmbäder im St. Wendeler Land bereiten sich auf die Veränderungen vor, die das Selbstbestimmungsgesetz mit sich bringt. In den Anlagen am Bostalsee, speziell in den Seefreibädern, wird es keine Einschränkungen der Nutzung geben. Die Nutzungsordnung bleibt unverändert. Für alle Badegäste stehen Einzelkabinen zur Verfügung, sodass eine geschlechtsunabhängige Nutzung problemlos möglich ist. Sammelumkleiden oder Gemeinschaftsduschen gibt es nicht, was die Anpassung der Nutzungsordnungen unnötig macht. Das Personal wird vor Ort bei Bedarf Unterstützung leisten, um allen Badegästen gerecht zu werden.

Wendelinusbad St. Wendel

Das Wendelinus-Hallenbad in St. Wendel bietet barrierefreie und diskriminierungsfreie Einrichtungen, die von allen Badegästen, unabhängig von Geschlecht oder körperlichen Einschränkungen, genutzt werden können. Es gibt sowohl geschlechtsspezifische als auch All-Gender-Bereiche, wie Toiletten, Sammelduschen und Einzelkabinen, die den Gästen ermöglichen, ihre Intimsphäre zu wahren. „Wir sind überzeugt, dass unser Hallenbad über die baulichen Gegebenheiten verfügt, um unseren Badegästen, deren gegenseitige Rücksichtnahme vorausgesetzt, einen konflikt- und diskriminierungsfreien Aufenthalt zu ermöglichen. Bei Fragen steht das Personal des Hallenbades jederzeit zur Verfügung“, so die Stadt.

Erlebnisbad Schaumberg

Das Erlebnisbad Schaumberg arbeitet derzeit an einer Überarbeitung seiner Geschäftsbedingungen, um die Neuerungen durch das Selbstbestimmungsgesetz zu integrieren. In Absprache mit der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen wird der Fokus auf das Hausrecht des Betreibers gelegt. Laut geltendem Recht hat der Betreiber die Möglichkeit, im Rahmen seines Hausrechts einen Ausgleich zwischen dem Schutz der Intimsphäre und den Interessen der Badegäste zu finden.

Dazu die Gemeinde: „In unserem Bad als für alle Menschen offene Einrichtung gibt es überwiegend Einzelumkleiden, die somit jedem Menschen zugänglich sind. Es gibt darüber hinaus Sammelumkleiden jeweils getrennt nach Herren und Damen, wobei weiterhin allen Gästen die Option der Einzelumkleide zur Verfügung steht. In den Duschen planen wir, diese Trennung ebenfalls beizubehalten, ohne einem Gast den Zugang verwehren zu müssen.“

„Bei dem Zugang zu diesen Bereichen kommt es in der Praxis also nicht auf den Geschlechtseintrag einer Person im Personenstandsregister an, der für gewöhnlich nicht kontrolliert wird. Auch zukünftig können Personen nach einer Änderung des Geschlechtseintrags daher nicht lediglich unter Berufung auf den Eintrag im Personenstandsregister eine bestimmte Behandlung und damit zum Beispiel den Zugang zu geschlechtsspezifischen Toiletten oder Umkleideräumen verlangen. Dieser Rechtsauffassung wird auch das Erlebnisbad Schaumberg künftig durch eine Anpassung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgen“, so die Gemeindeverwaltung.

Transfrauen (biologische Männer) dürfen also auch zukünftig nicht die Frauenduschen des Erlebnisbades Schaumberg nutzen.

Hochwaldbad Nonnweiler 

Die Betreiber des Hochwaldbades -also die Gemeinde Nonnweiler – sehen es kritisch, inwieweit das Hausrecht eine unterschiedliche Behandlung von Personen erlaubt, deren Geschlechtseintrag nachträglich geändert wurde. „Gemäß § 13 SBGG ist es nicht gestattet, auf die geänderte Geschlechtszugehörigkeit Bezug zu nehmen. Der Geschlechtseintrag, der durch das Selbstbestimmungsgesetz geändert wurde, wird weder in Dokumenten besonders hervorgehoben noch gekennzeichnet, was die Anwendung des Hausrechts in solchen Fällen weiter erschwert“, so die Gemeinde.

Die Gemeinde Marpingen und die Gemeinde Freisen haben auf die Anfrage von wndn.de nicht reagiert. 

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